Patienteninformationen Allgemein

1. Behandlungsbedarf

Der Arzt / die Ärztin stellt bei einer Untersuchung einen Behandlungsbedarf bei Ihnen / Ihrem Kind / Angehörigen fest und ist bereit, eine sogenannte Heilmittelverordnung für die Logopädie auszustellen.

2. Kontaktaufnahme

Sie nehmen telefonisch Kontakt mit mir auf. Sie können mich aber auch über das Kontaktformular oder per E-Mail erreichen. Falls Sie mich einmal telefonisch nicht erreichen sollten, können Sie gerne auf den Anrufbeantworter sprechen. Ich rufe in jedem Fall zurück. 

3. Rezept abholen

Sobald ein passender Termin gefunden und fest vereinbart wurde, holen Sie das Rezept in Ihrer Arztpraxis ab, sofern sie dieses nicht bereits erhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass ein Rezept für die Logopädie maximal 28 Tage ab dem Ausstellungsdatum gültig ist.

4. Erstgespräch

Mit dem ausgestellten Rezept erscheinen Sie zum vereinbarten ersten Termin. Patient:innen unter 18 Jahre müssen zusammen mit einer erziehungsberechtigten Person zum Ersttermin erscheinen.

Patienteninformation GKV

Patient:innen unter 18 Jahre

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten eines Rezepts für die Logopädie zu 100%.

Patient:innen über 18 Jahre

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten eines Rezepts für die Logopädie zu 90%, die restlichen 10% müssen, laut Gesetz, als Eigenanteil selbst gezahlt werden. Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben sind weitere 10€ Rezeptgebühr.
 

Befreiung von der Zuzahlungspflicht

Es gibt in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen (bspw. bei chronischer Krankheit). Bitte erkundigen Sie sich hierfür bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse für genauere Informationen.
Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind versicherte Personen der:
• Gemeindeunfallversicherungen
• Berufsgenossenschaft
• Freien Arzt- und Medizinkasse
• Postbeamtenkrankenkasse (A-Mitglieder:innen)
• Freien Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr, Zivildienst, Bundesgrenzschutz)
• i.d.R. Heimbewohner

Patienteninformation PKV

Rezept

Auch Privatpatient:innen benötigen von dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin ein ausgestelltes Rezept, da die Logopädie ein verschreibungspflichtiges Heilmittel ist.

Kosten

Da es im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Personen zwischen privat versicherten Personen und Logopäd:innen keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung gibt, legt jede logopädische Praxis die Höhe der Vergütung im Rahmen eines individuellen Behandlungsvertrages selbst fest. Die Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen (GOÄ) findet bei Logopäd:innen ebenfalls keine Anwendung. Bei Ärzten und Ärztinnen wurde eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringenden zur Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für passive Anwendungen der 1,8-fache GOÄ-Satz und für aktive Behandlungen der 2,3-fache GOÄ-Satz berechnet werden kann. Diese Tarife können somit als Orientierungsgröße betrachtet werden. Der Satz meiner logopädischen Praxis liegt derzeit bei 1,7.

Kostenübernahme

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenkasse, inwiefern und ob die Kosten für das jeweilige Rezept bzw. für die logopädische Therapie übernommen werden. Der Vertrag, den Sie mit Ihrer privaten Kasse abgeschlossen haben, bestimmt die Höhe einer potentiellen Erstattungsleistung durch die Privatkasse. Der in meiner Praxis festgelegte Vergütungssatz für Privatpatient:innen ändert sich hierbei jedoch nicht. 

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Im Entenpfuhl 15 

65558 Heistenbach

 

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